BAG, Urteil vom 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
ArbG Wesel 29. August 2013
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LAG Düsseldorf 28. August 2014
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BAG 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Lüftungsmonteurhelfer beschäftigt. Die Beklagte kündigte am 1. Februar 2013 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich „zum nächstmöglichen Termin“. Streit besteht über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung und deren Beendigungszeitpunkt.

Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Eine Kündigungserklärung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB). Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist trotz fehlender Angabe des konkreten Beendigungstermins bestimmt, da der Beendigungszeitpunkt aus der vorrangigen außerordentlichen Kündigung folgt.

Praxishinweis
Hilfsweise erklärte ordentliche Kündigungen sind wirksam, wenn der Beendigungszeitpunkt aus der primären außerordentlichen Kündigung erkennbar ist. Die Angabe „zum nächstmöglichen Termin“ genügt, sofern die Kündigungsfrist bestimmbar ist. AGB-Kontrolle findet auf Kündigungen keine Anwendung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 782/14
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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