BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 5 StR 15/20
BGH 28. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt. Er legte Einbruchswerkzeug an einem Zigarettenautomaten bereit, verhüllte diesen und versuchte, Strom für einen Trennschleifer zu beschaffen, brach den Versuch jedoch ab, als er entdeckt wurde.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 22 StGB: Der Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt. Das Gericht bestätigt, dass die Verhüllung des Automaten und das Bereitlegen von Werkzeug den Versuchsbeginn markieren, da der Täter ohne weitere Zwischenschritte den Diebstahl unmittelbar fortsetzen wollte.

Praxishinweis
Für Diebstahlsversuche genügt der erste Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus oder vorbereitende Handlungen, die nach Tätervorstellung unmittelbar in die Wegnahme münden. Die Rechtsprechung betont die Täterperspektive und verneint Versuchsbeginn bei bloßer Vorbereitung ohne unmittelbaren Tatentschluss.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 5 StR 15/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 15/20
Entscheidungsdatum : 27. April 2020
Amtliche Quelle :

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