BGH, Urteil vom 06.05.2014 - X ZR 135/11
OLG Brandenburg 18. Oktober 2011
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BGH 6. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger überträgt der Beklagten während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Sparbrief über 25.000 EUR zur Absicherung für den Fall seines Todes. Nach Trennung und Tod der Beklagten verlangt der Kläger Rückzahlung des Betrags, da die Lebensgemeinschaft gescheitert ist.

Entscheidungsgründe
Die Zuwendung ist keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung i.S.v. §§ 812, 313 BGB. Sie diente der Absicherung der Beklagten im Todesfall während der Lebensgemeinschaft. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft entfällt die Geschäftsgrundlage, sodass der Kläger Rückgewähr gem. § 313 BGB verlangen kann.

Praxishinweis
Zuwendungen zur Absicherung des Partners in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind gemeinschaftsbezogen und keine Schenkungen. Bei Scheitern der Beziehung kann Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen, insbesondere wenn die Zuwendung nicht zur freien Verfügung bestimmt war.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - X ZR 135/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 135/11
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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