BGH, Urteil vom 06.07.2011 - XII ZR 190/08
LG Kiel 14. Dezember 2007
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BGH 6. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien lebten 13 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, errichteten ein Wohnhaus, das allein der Beklagten gehörte. Der Kläger erbrachte finanzielle und handwerkliche Leistungen und verlangt nach Trennung Ausgleichszahlungen. Eine notarielle Vereinbarung regelte Ausgleichsansprüche nur bei Kinderlosigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision hebt die Abweisung auf und verweist zurück. Ein Ausgleichsanspruch nach §§ 730 ff. BGB scheidet mangels Gesellschaftsvertrag aus. Ein Anspruch nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ist möglich, wenn Vermögensmehrung noch besteht und Treu und Glauben einen Ausgleich gebieten. Ebenso kann ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung bestehen, wenn eine Zweckabrede über langfristige Partizipation vorliegt. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände unzureichend gewürdigt.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist eine differenzierte Prüfung von Ausgleichsansprüchen nach §§ 313, 812 BGB erforderlich. Die Vermögensmehrung und Zweckabreden sind sorgfältig festzustellen; eine bloße Alleineigentumszuordnung schließt Ansprüche nicht aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.07.2011 - XII ZR 190/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 190/08
    Entscheidungsdatum : 5. Juli 2011
    Amtliche Quelle :

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