BGH, Urteil vom 25.03.2010 - VII ZR 224/08
LG Düsseldorf 23. März 2007
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OLG Düsseldorf 2. Oktober 2008
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BGH 25. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus einem Werkvertrag über die Entwicklung und Installation einer komplexen Software. Die Beklagte hat die Software nicht abnahmefähig fertiggestellt, woraufhin die Klägerin mit Fristsetzung zur Komplettinstallation auffordert und später weitere Leistungen ablehnt.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Leistungsaufforderung; eine Aufforderung zur Erfüllung mit Fristsetzung muss nicht alle Mängel im Einzelnen benennen. Die Klägerin hat wirksam die Komplettinstallation verlangt, was als Leistungsaufforderung genügt. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für Leistungsaufforderungen nach § 281 BGB genügt grundsätzlich die Aufforderung zur Erfüllung mit Fristsetzung, ohne detaillierte Mängelbeschreibung. Eine Bezugnahme auf konkrete Mängellisten ist nicht zwingend, wenn der Leistungsrückstand erkennbar ist. Dies erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Werkverträgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - VII ZR 224/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 224/08
Entscheidungsdatum : 24. März 2010
Amtliche Quelle :

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