BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 35/18
LG Wiesbaden 30. November 2016
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OLG Frankfurt 25. Januar 2018
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BGH 4. April 2019
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OLG Frankfurt 29. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land wegen unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Sportlehrer bei einem Sportunfall geltend. Er erlitt einen hypoxischen Hirnschaden, der nach seiner Darstellung auf fehlende Reanimation zurückzuführen ist. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht abschließend geklärt ist. Eine Beweislastumkehr analog zum Arzthaftungsrecht bei grober Fahrlässigkeit scheidet aus, da die Erste-Hilfe-Pflicht der Sportlehrer nur Nebenpflicht ist. Das Haftungsprivileg des § 680 BGB greift nicht, da Sportlehrer Amtsträger mit Hauptpflichten zum Schutz der Schüler sind.

Praxishinweis
Bei Amtspflichtverletzungen von Lehrkräften im Erste-Hilfe-Bereich besteht Haftung grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Beweislastumkehr nach Arzthaftungsrecht ist nicht anwendbar. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Kausalität ist in der Regel erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 35/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 35/18
Entscheidungsdatum : 3. April 2019
Amtliche Quelle :

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