BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16
BGH 11. Mai 2017

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Sachverhalt
Die Klägerinnen, Erbinnen eines pflegebedürftigen Klägers, verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener rechtzeitiger Rettungsalarmierung nach einem Hausnotrufvertrag. Der Beklagte entsandte statt Rettungsdienstes nur einen Sicherheitsdienst, was zu verzögerter Schlaganfallbehandlung führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine grobe Pflichtverletzung des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, da die Notrufzentrale trotz erkennbaren akuten Notfalls nicht unverzüglich den Rettungsdienst alarmierte. Aufgrund der groben Organisationspflichtverletzung erfolgt eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerinnen hinsichtlich der Kausalität des Schadens.

Praxishinweis
Bei grober Verletzung von Schutz- und Organisationspflichten im Gesundheits- und Rettungsbereich ist die reguläre Beweislast zugunsten des Geschädigten zu modifizieren. Dienstleister müssen im Notfall unverzüglich und angemessen handeln, um Haftungsrisiken zu minimieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 92/16
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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