Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
- 2.
- sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnote
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)
Fachbeiträge • 17
- 1. Geldwäsche - und die EinziehungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2019
- 2. Justiz soll Mietwagen leichter einziehen könnenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 12. Januar 2026
- 3. Justiz soll Mietwagen leichter einziehen könnenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 12. Januar 2026
- 4. Grenzen der SicherungseinziehungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Mai 2021
- 5. Lobbyregister beim Deutschen BundestagEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de
- 6. Einziehung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. August 2019
- 7. Rechtsprechungsübersicht zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (2022-2025)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 21. Mai 2025
- 8. Lobbyregister beim Deutschen BundestagEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de