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1. Juli 2017
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19. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
- 2.
- sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnote
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)
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