BGH
12. Dezember 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2019 - III ZA 24/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 24/19 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 12. November 2019 - 1 W 1338/19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 20. November 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Unterschrift
Herrmann Kessen
Vorinstanz
LG München I; 01.08.2019; 15 O 10498/19 / OLG München; 12.11.2019; 1 W 1338/19