BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35/20
VG München 12. Dezember 2018
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VGH Bayern 17. November 2020
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BVerwG 20. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Zugang zu einer kommunalen Einrichtung für eine Diskussionsveranstaltung zum Stadtratsbeschluss, der Veranstaltungen zur BDS-Kampagne von der Raumnutzung ausschließt. Die Beklagte verweigert die Raumüberlassung gemäß diesem Beschluss. Vorinstanzen differenzieren zwischen verschiedenen städtischen Räumen und deren Widmungszwecken.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch des Klägers auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen gemäß Art. 21 Abs. 1 BayGO. Die Widmungsbeschränkung des Stadtratsbeschlusses verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), da sie nicht als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert ist und keine konkrete Rechtsgutgefährdung belegt wird. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Kommunale Widmungsbeschränkungen, die die Nutzung öffentlicher Einrichtungen allein aufgrund der thematischen Ausrichtung von Veranstaltungen ausschließen, sind grundrechtswidrig. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Themen, sofern keine konkrete Gefährdung strafrechtlicher Rechtsgüter vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 35/20
    Entscheidungsdatum : 19. Januar 2022
    Amtliche Quelle :

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