BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
VGH Bayern 26. März 2007
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BVerwG 24. Mai 2007
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BVerwG 25. Juni 2008
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BVerfG 4. November 2009

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines versammlungsrechtlichen Verbots einer Rudolf Heß-Gedenkkundgebung, gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 130 Abs. 4 StGB, der die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Revision ab.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB trotz fehlender Allgemeinheit, da eine Ausnahme für die propagandistische Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft besteht. Die Norm schützt legitimerweise den öffentlichen Frieden und die Würde der NS-Opfer. Die geplante Versammlung stellt eine strafbare Billigung dar, da Rudolf Heß als Symbolfigur des NS-Regimes uneingeschränkt verherrlicht wird. Die Vorschrift ist verhältnismäßig, bestimmt und verletzt nicht Art. 3, Art. 103 GG oder die EMRK.

Praxishinweis
§ 130 Abs. 4 StGB ist als Sonderrecht verfassungsgemäß und kann versammlungsrechtliche Verbote rechtfertigen, wenn eine uneingeschränkte Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erkennbar ist. Die Auslegung erfordert eine Gesamtwürdigung der Äußerungen im Kontext der Versammlung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2150/08
Entscheidungsdatum : 4. November 2009
Amtliche Quelle :

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