Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.12.2001 - 2 StR 491/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 491/01 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2001 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 45 StPO § 44 StPO § 346 Abs. 2 StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2
Vorinstanz
LG Limburg an der Lahn; ?; ?
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 StR 491/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:
Tenor
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.
Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen.
Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt worden.