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1. Januar 2021
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22. September 2021
22. September 2021
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer Propagandamittel
- 1.
- einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
- 2.
- einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
- 3.
- einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
- 4.
- die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Fachbeiträge • 379
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Öffentliche Quellen • 185
- 1. 19/15647 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15131 - Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten im dritten Quartal 2019Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019
- 2. 19/13985 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13654 - Das Thule-NetzBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 3. 19/12375 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12013 - Überblick über Straf- und Gewalttaten unter Bezugnahme auf den "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) seit Juni 2018Bundestag Drucksachen · 14. August 2019
- 4. 19/15740 - Unterrichtung: 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken.Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2019
- 5. 19/10338 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8674 - Rechtsextreme Vorfälle in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 6. 19/13020 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. September 2019
- 7. 19/10482 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9312 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2019Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019
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