BGH
5. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 186/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 186/10 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 273,86 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanz
AG Wetzlar; 26.05.2010; 3 IN 322/03 / LG Limburg; 30.07.2010; 7 T 99/10