BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19
OLG München 18. Februar 2019
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OLG München 21. März 2019
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BGH 31. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2017 einen 2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag über 21.083,14 EUR zur Fahrzeugfinanzierung und Ratenschutzversicherungen. Die Beklagte informierte über das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in den Vertragsunterlagen, die verbundene Verträge nach § 358 BGB darstellen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da die Widerrufsinformation der Beklagten der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF entspricht. Die Widerrufsbelehrung ist klar, verständlich und dem Muster in Anlage 7 EGBGB angeglichen. Das EuGH-Urteil C-66/19 ("Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts, da eine richtlinienkonforme Auslegung nicht gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut verstoßen darf.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen, die dem gesetzlichen Muster gemäß Art. 247 § 6 EGBGB aF entsprechen, genießen Gesetzlichkeitsfiktion und sind wirksam. Abweichungen, die den Verbraucher begünstigen, sind zulässig. Ein Widerruf ist bei ordnungsgemäßer Belehrung regelmäßig nicht erfolgreich, insbesondere bei verbundenen Verträgen nach § 358 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 198/19
    Entscheidungsdatum : 30. März 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text