BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15
OLG Stuttgart 13. Oktober 2015
>
BGH 11. Oktober 2016
>
OLG Stuttgart 12. Dezember 2017

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger widerrufen 2013 Verbraucherdarlehensverträge von 2004 nach einvernehmlicher Aufhebung gegen Zahlung von Aufhebungsentgelten. Sie verlangen Erstattung dieser Entgelte von der Beklagten. Die Beklagte beruft sich auf Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und Verwirkung des Widerrufsrechts.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht der einzelnen Verbraucher ist gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. selbstständig ausübbar, auch bei mehreren Darlehensnehmern (§ 139 BGB). Die Widerrufsbelehrung war wegen missverständlicher Formulierung nicht ordnungsgemäß, sodass die Widerrufsfrist nicht begann. Die Verwirkung des Widerrufsrechts scheitert an fehlender Berücksichtigung des Zeitmoments und der einvernehmlichen Vertragsbeendigung (§ 562 ZPO). Aufhebungsentgelte sind nach § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB zurückzuerstatten.

Praxishinweis
Bei mehreren Verbraucherdarlehensnehmern kann jeder Verbraucher sein Widerrufsrecht unabhängig ausüben. Widerrufsbelehrungen müssen klar über Fristbeginn informieren, um Wirksamkeit zu gewährleisten. Einvernehmliche Vertragsaufhebungen verhindern nicht grundsätzlich den Widerruf, Verwirkung ist restriktiv zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge12

  • 1Verwirkung des Widerrufsrechts bei VerbraucherverträgenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Dezember 2016

  • 2Mindestzeitmoment für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts?Eingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. November 2017

  • 3Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. April 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 482/15
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text