BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14
LG Aachen 11. April 2014
>
LG Aachen 6. Juni 2014
>
OLG Köln 5. September 2014
>
OLG Köln 17. Oktober 2014
>
BGH 29. Juli 2015
>
BGH 29. Juli 2015
>
BVerfG 23. Mai 2016

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger schließen fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen mit Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. ab. Nach Kündigung fordern sie Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und sie den Widerspruch erst nach Ablauf der Jahresfrist erklärten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Widerspruchsbelehrung wegen fehlender Textformhinweise und unvollständiger Fristbeginnmitteilung gemäß § 5a Abs. 1, 2 VVG a.F. unwirksam ist. Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet auf Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung. Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB bestehen ab Widerspruchserklärung, wobei Risikoanteile anzurechnen sind, nicht jedoch Abschluss- und Verwaltungskosten. Verzugszinsen ab Mahnung werden abgelehnt.

Praxishinweis
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen führen zur Unwirksamkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und ermöglichen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. Abschluss- und Verwaltungskosten sind vom Versicherer zu tragen. Verzugszinsen setzen eine berechtigte und ernsthafte Mahnung voraus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge26

  • 1BVerwG 1 C 15.18, Urteil vom 15. Januar 2019Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 3Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 384/14
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text