BGH, Urteil vom 10.09.2015 - 4 StR 151/15
BGH 10. September 2015
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BGH 16. März 2017

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Sachverhalt
Der Angeklagte, Leitender Polizeidirektor, informiert trotz Dienstgeheimnis über ein anonymes Schreiben, das strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Polizeiarzt enthält. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses; die Staatsanwaltschaft beanstandet zudem fehlende Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung (§§ 258, 22, 23 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verneint versuchte Strafvereitelung mangels Nachweis direkten Vorsatzes. Der BGH hebt auf, da für § 258 StGB direkter Vorsatz für Vereitelung, aber nur bedingter Vorsatz für Kenntnis der Vortat genügt. Auch ein untauglicher Versuch ist strafbar. Die Verurteilung wegen § 353b StGB wird aufgehoben, um Tatidentität zu wahren.

Praxishinweis
Bei versuchter Strafvereitelung genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Vortat. Fehlende sichere Überzeugung vom direkten Vorsatz kann zur Aufhebung führen. Neue Verhandlung muss auch Täterschaft vs. Teilnahme prüfen und ggf. § 258a StGB berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.09.2015 - 4 StR 151/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 151/15
Entscheidungsdatum : 10. September 2015
Amtliche Quelle :

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