BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15
LG Arnsberg 3. April 2014
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OLG Hamm 12. Februar 2015
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BGH 18. Dezember 2015

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Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Beklagten ließen einen Anbau auf ihrem Grundstück, der an die Grenzwand des Klägers angrenzt, abreißen. Dabei entstanden Putz-, Mauerschäden und Feuchtigkeitsschäden an der Grenzwand des Klägers. Kläger verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 922 Satz 3 BGB, da die Grenzwand keine Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 921, 922 BGB ist. Die Beklagten haften jedoch deliktisch gem. § 823 Abs. 1 BGB für unvermeidbare Schäden durch den Abriss. Zudem besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Feuchtigkeitsschäden. Die Eigentumsbeeinträchtigung ist rechtswidrig und zumindest fahrlässig verursacht.

Praxishinweis
Eigentümer haften für Schäden an ihrer Grenzwand durch Abriss eines angebauten Nachbargebäudes deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Wasserbeeinträchtigungen sind unabhängig von deliktischer Haftung durchsetzbar. Zustimmung zur Anbauerrichtung umfasst nicht die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 55/15
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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