BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09
BGH 16. April 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Vervollständigung des Witterungsschutzes seiner Außenwand, nachdem die Beklagten ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehendes Stallgebäude abgerissen haben, das zuvor Schutz bot.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht, da der Abriss eines nicht gemeinschaftlichen Gebäudes keinen rechtswidrigen Eigentums eingriff gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 Abs. 1, 823 BGB darstellt. Der Witterungsschutz einer Grenzwand ist nur im Rahmen gemeinschaftlicher Einrichtungen nach §§ 907 ff. BGB, §§ 16 ff. NNachBG geschützt.

Praxishinweis
Ein Ausgleichsanspruch für entfallenen Witterungsschutz infolge Abriss eines Nachbargebäudes besteht nur bei gemeinschaftlicher Grenzwand. Eigentümer können grundsätzlich frei über ihr Grundstück verfügen, ohne für entstehende Nachteile des Nachbarn aufkommen zu müssen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 171/09
    Entscheidungsdatum : 15. April 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text