BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Dritter begehrt die Aufhebung der Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver seines Providers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte. Die Beschlagnahme erfolgte gemäß §§ 94, 98 StPO, ohne Anwendung der speziellen Vorschriften des § 100a StPO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass E-Mails auf dem Mailserver des Providers dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG unterliegen. §§ 94 ff. StPO genügen als gesetzliche Ermächtigung für Sicherstellung und Beschlagnahme solcher E-Mails. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da der Zugriff außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs erfolgt, der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und der Betroffene vorab unterrichtet wurde.

Praxishinweis
Zugriffe auf beim Provider gespeicherte E-Mails sind unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien nach §§ 94 ff. StPO zulässig, auch gegenüber nicht Beschuldigten. Eine umfassende Beschlagnahme ist möglich, muss jedoch durch Sichtung auf verfahrensrelevante Inhalte beschränkt werden. Ein Teilnahmerecht an der Durchsicht besteht nicht zwingend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 902/06
    Entscheidungsdatum : 15. Juni 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text