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1. Februar 2003
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18. Dezember 2008
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1. Januar 2017
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1. Januar 2025
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20. August 2025
20. August 2025
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 115
- 1. Medienrecht: Allgemeinverfügung zur Untersagung von Werbung für Sportwetten im Internet zulässigEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 25. März 2010
- 2. § 41 Bekanntgabe des VerwaltungsaktesEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Juli 2026
- 3. § 41 Bekanntgabe des VerwaltungsaktesEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Juli 2026
- 4. Klarstellung zur Anforderung von Beweismitteln bzgl. des Zugangs eines EinwurfEingeschränkter ZugriffTobias Straubinger · www.vdwbayern.de · 25. Juni 2025
- 5. Rechtsanwalt Dr. Losert VerwaltungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.matthias-losert.de · 21. Juli 2011
- 6. Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines an eine Behörde mit Posteingangsdokumentation gerichteten BescheidesEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 28. September 2022
- 7. Aus drei mach vier - Änderung der BekanntgabefiktionEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 17. Dezember 2024
- 8. Bekanntgabe und ZustellungEingeschränkter ZugriffKanzlei Rath Uhlmann · www.rechtsanwaelte-rath-uhlmann.de · 27. August 2021
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 20/10159 - Verordnung: Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2024
- 2. 20/9587 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9301 - Übergabe von Fördermittelbescheiden des Bundes - Stand: 30. Juni 2023Bundestag Drucksachen · 30. November 2023
- 3. 20/9642 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) - Drucksache 20/9463 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 4. 20/11820 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/10283, 20/11817 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 5. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 6. 20/6994 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Mai 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Mai 2023
- 7. 20/8093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)Bundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 8. 20/13253 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort - Drucksache 20/12785 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024