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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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8. Juni 2026
8. Juni 2026
(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
- 2.
- Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
- 2.
- Nachweise nach § 21.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/9844 - Verordnung: Verordnung zur Neufassung der siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote - 37. BImSchV)Bundestag Drucksachen · 18. Dezember 2023
- 2. 21/5530 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/4083 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-QuoteBundestag Drucksachen · 22. April 2026