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2. Dezember 2020
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13. Oktober 2023
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11. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 1.
- nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder
- 2.
- unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Fachbeiträge • 3
- 1. AGB-Recht Kommentar | online bei jurisEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
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- 3. AGB-Recht - Verlag Dr. Otto Schmidt KGEingeschränkter ZugriffBearbeitet Von Ra Dr. Wolfgang Abel; Prof. Dr. Marcus Bieder; Vpräsolg Dr. Guido Christensen; Ra Prof. Dr. Stefan Ernst; Riolg A.D. Prof. Dr. Andreas Fuchs, Ll.M.; Prof. Dr. Mathias Habersack; Prof. Dr. Martin Häublein; Prof. Dr. Carsten Schäfer; Ra Dr. Wolfgang Schindler; Ra Prof. Dr. Harry Schmidt; Riolg Dr. Alexander Witt; Prof. Dr. Martin Zimmermann, Ll.M · https://www.otto-schmidt.de/