BGH, Beschluss vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03
BGH 26. August 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte werben von März 1996 bis Februar 1999 in 544 Fällen stille Beteiligungen an einer Handelsgesellschaft ein. Ein zuvor eingestelltes Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO wegen Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG betrifft Einlagen bis September 1998. Nach Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt erfolgt keine Rückzahlung mehr.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht beschränkten Strafklageverbrauch für Betrugstaten bis zum 4.9.1998 aufgrund der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Die Einlagenwerbung stellt ein einheitliches Organisationsdelikt dar. Für die Fälle ab 466 fehlt es an ausreichenden Feststellungen zu Täuschung und Vorsatz (§§ 153 Abs. 2, 260 Abs. 3, 263 StGB). Die Einstellung erfasst die gesamte prozessuale Tat, neue Tatsachen rechtfertigen keine uneingeschränkte Wiederaufnahme.

Praxishinweis
Gerichtliche Einstellungen nach § 153 Abs. 2 StPO bewirken beschränkten Strafklageverbrauch auch bei komplexen Dauer- und Organisationsdelikten. Für eine Wiederaufnahme sind neue Tatsachen erforderlich, die eine Verbrechensqualität begründen. Unzureichende Feststellungen zu Täuschung und Vorsatz führen zur Verfahrenseinstellung gem. § 260 Abs. 3 StPO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 145/03
Entscheidungsdatum : 25. August 2003
Amtliche Quelle :

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