BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15
BGH 22. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten verkaufen dem Kläger ein mit Wohnhaus bebautes Grundstück unter umfassendem Haftungsausschluss für Sachmängel. Das Gebäude enthält eine in die Außenwand integrierte, vor 1999 errichtete Rückwand. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der einbezogenen Altbausubstanz und Feststellung weitergehender Ersatzansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft §§ 434 Abs. 1 Sätze 2, 3, 444, 437 Abs. 1 Nr. 3, 281, 280 BGB. Ein Mangel wegen Abweichung vom angegebenen Baujahr ist nur bei prägender Bedeutung des älteren Bauteils anzunehmen. Der Haftungsausschluss erfasst auch nach öffentlichen Äußerungen erwartbare Eigenschaften. Arglist erfordert Eventualvorsatz, der nicht festgestellt ist. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur Nachholung der Feststellungen zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Grundstückskaufverträgen mit Haftungsausschluss ist die notarielle Urkunde maßgeblich für die Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen begründen keine eigenständige Mangelhaftung ohne vertragliche Regelung. Arglistiges Verschweigen setzt Kenntnis oder Eventualvorsatz voraus; bloßes Wissen oder Verschließen genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 23/15
Entscheidungsdatum : 21. April 2016
Amtliche Quelle :

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