BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15
BGH 14. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Handelsvertreter, verlangt von der Beklagten, Verlag, Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails an seine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne ausdrückliche Einwilligung. Die Beklagte beauftragte Dritte mit dem Versand, beruft sich auf eine behauptete Einwilligung im Rahmen eines Software-Downloads.

Entscheidungsgründe
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1, 831 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb. Eine wirksame Einwilligung fehlt, da die vorformulierte Erklärung nicht produktbezogen und transparent i.S.d. §§ 305 ff., 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist. Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB liegt nur für die bekannte E-Mail-Adresse vor, nicht für künftige Adressen. Die Beklagte muss auch auf Dritte einwirken, um Werbung zu unterbinden.

Praxishinweis
Werbeeinwilligungen müssen klar, konkret und produktbezogen sein. Unterlassungsansprüche gegen unerbetene Werbe-E-Mails können auch ohne § 8 UWG durch deliktische Ansprüche durchgesetzt werden. Die Weitergabe von E-Mail-Adressen zu Sperrzwecken kann zulässig sein, um Unterlassungsansprüche effektiv durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 721/15
Entscheidungsdatum : 13. März 2017
Amtliche Quelle :

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