BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - KVR 54/20
OLG Düsseldorf 4. Juni 2019
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BGH 14. Juli 2020
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BGH 18. Mai 2021

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Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine führende Hotelbuchungsplattform und verwendet eine enge Bestpreisklausel, die Hotels untersagt, auf eigenen Webseiten günstigere Preise als auf der Plattform anzubieten. Das Bundeskartellamt untersagt diese Klausel wegen Wettbewerbsbeschränkung; die Beklagte wendet sich dagegen.

Entscheidungsgründe
Die enge Bestpreisklausel stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar und ist keine notwendige Nebenabrede zur Plattformdienstleistung. Sie behindert den plattformunabhängigen Online-Eigenvertrieb der Hotels erheblich und ist nicht durch Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt, da Effizienzvorteile die Wettbewerbsbeschränkungen nicht ausgleichen.

Praxishinweis
Enge Bestpreisklauseln von marktstarken Online-Plattformen sind kartellrechtlich kritisch und können untersagt werden. Für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV müssen Effizienzgewinne die Wettbewerbsbeschränkungen deutlich überwiegen, was bei Provisionssicherungsmechanismen regelmäßig nicht der Fall ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - KVR 54/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : KVR 54/20
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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