BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R
BSG 25. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II aF wegen einer Nebenkostennachforderung für eine frühere Wohnung, die im Abrechnungszeitraum 2009 entstand, aber erst im Oktober 2010 fällig wurde, als der Kläger bereits in eine neue Wohnung umgezogen und im Leistungsbezug war.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Nach § 22 Abs. 1 SGB II aF sind Nebenkostennachforderungen nur für tatsächlich genutzte, angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen. Da das Mietverhältnis der früheren Wohnung im Fälligkeitsmonat beendet war und der Umzug nicht auf eine Kostensenkungsaufforderung beruhte, besteht kein Anspruch. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II scheidet ebenfalls aus.

Praxishinweis
Nebenkostennachforderungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen sind nur bei ununterbrochenem Leistungsbezug und Umzug auf Kostensenkungsaufforderung übernahmefähig. Nachforderungen aus Zeiten ohne Hilfebedürftigkeit begründen keinen Bedarf nach § 22 SGB II. Dies ist bei der Leistungsbewilligung strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 40/14 R
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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