BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18
AG Köln 9. Februar 2017
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LG Köln 6. März 2018
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BGH 7. Februar 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit der Wartung ihres Fahrzeugs, einschließlich Austausch von Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen. Mangelhafte Ausführung führt zu Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Reparaturkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) und neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB). Folgeschäden an anderen Rechtsgütern, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können, sind ohne Fristsetzung ersatzfähig. Die Nacherfüllungspflicht beschränkt sich auf das geschuldete Werk, nicht auf Folgeschäden.

Praxishinweis
Bei Werkmängeln sind Folgeschäden an anderen Rechtsgütern als Schadensersatz neben der Leistung ohne Fristsetzung geltend zu machen. Die Abgrenzung zur Nacherfüllung ist entscheidend für Fristsetzungspflichten und Umfang der Ersatzansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 63/18
Entscheidungsdatum : 7. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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