BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - 2 StR 520/12
BGH 16. Januar 2013

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilt. Tatbestandlich schlug er seine 16-jährige Stieftochter mehrfach gegen Kopf und Gesicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf, da die Feststellungen die lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) nicht hinreichend belegen. Schläge mit der bloßen Hand erfordern besondere Umstände oder individuelle Gefährdung, die hier nicht vorliegen. Die Gesamtstrafe wird ebenfalls aufgehoben.

Praxishinweis
Für die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind konkrete Umstände der Tatausführung oder individuelle Gefährdungsmerkmale des Opfers erforderlich. Fehlen diese, ist eine Verurteilung nur wegen einfacher Körperverletzung möglich. Revisionen sind bei unzureichender Feststellungslage erfolgversprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - 2 StR 520/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 520/12
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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