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Über die Entscheidung
| Zitat : | FG Sachsen, Urteil vom 07.01.2016 - 6 K 1546/13 |
|---|---|
| Gericht : | FG Sachsen |
| Aktenzeichen : | 6 K 1546/13 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Januar 2016 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder des Einkommensteuerpflichtigen; Anwendung des Splittingtarifs zu Gunsten des alleinerziehenden Vaters
FG Sachsen, 07.01.2016 - 6 K 1546/13
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Einkommensteuer 2011
hat der 6. Senat durch Richterin am Finanzgericht ............... gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung als Einzelrichterin
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 7. Januar 2016
für Recht erkannt:
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder des Klägers sowie die Anwendung des Splittingtarifs zu Gunsten des Klägers als alleinerziehender Vater.
Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 151.734,-- EUR. Zu seinem Haushalt als alleinerziehender Vater gehörten seine Kinder A., geboren am 11. Februar 1999, und H., geboren am 13. April 2001. Der Kläger machte Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder als Betreuungskosten geltend. Ferner begehrte er den Abzug von Entgelten für ihre Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung. Der Beklagte folgte dem nicht.
Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger Belege nach. Bei den Ferienreisen handelte es sich danach um zwei vom Feriendienst des Vereins "..............e. V." durchgeführte Aufenthalte, zum einen im "Ferienheim '...' T./Zeltcamp" und zum anderen auf dem "Kinderbauerngut L.", ferner um ein "Abenteuerferienlager E. 7 Tage" des Reiseunternehmens "A. GbR". Der Verein ............. e. V. hatte auf den vorgelegten Fahrtbestätigungen jeweils vermerkt: "Damit ist ein Reisevertrag zustande gekommen". Er hatte das geschuldete Entgelt jeweils in einer Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung von Einzelleistungen ausgewiesen. Der Beleg der A. GbR ist mit "Reisevertrag/Rechnungs Nr.: 2786" überschrieben und enthält die die Feststellung, die Vertragsparteien schlössen einen Reisevertrag ab. Das geschuldete Entgelt ist auch hier in einer Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung von Einzelleistungen angegeben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Fahrtbestätigungen des Vereins ............... e. V. (Bl. 34, 35, 39, 40 der Rechtsbehelfsakte) sowie die Rechnung der A. GbR (Bl. 42, 43 der Rechtsbehelfsakte) verwiesen.
Für die Schulfahrt übergab der Kläger die Kopie eines undatierten Schreibens, in dem es heißt: "Liebe Eltern, in Vorbereitung auf die Landschulheimfahrt bitte ich Sie, den Betrag von 133,20 EUR auf folgendes Konto zu überweisen: ...". Es folgen Angaben zur Kontoverbindung und zum Verwendungszweck. Sodann folgen weitere Ausführungen zu einem Ergänzungsbeitrag von 12,-- EUR für zusätzliche Angebote vor Ort sowie die Bitte um Überweisung bis zum 9. September 2011. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben verwiesen (Bl. 45 der Rechtsbehelfsakte).
Zur Schulverpflegung übergab der Kläger "beispielhaft" zwei Abbuchungsbestätigungen der "G... mbH Catering" vom 31. Januar 2011 über 17,60 EUR für das Kind A. und in Höhe von 38,35 EUR für das Kind H.. Diese enthalten tabellarische Aufstellungen, in denen linksseitig untereinander die Tagesdaten des Monats Januar 2011 aufgelistet sind. Die Überschriftszeile enthält jeweils die Angaben "S-a, S-b, -, S, K, All, Nud, Wo, KV, Bio" sowie auf dem Beleg für das Kind H. zusätzlich "Fr, Ve". Die Eintragungen in der Tabelle bestehen aus Einsen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Belege vom 31. Januar 2011 verwiesen (Bl. 47, 48 der Rechtsbehelfsakte).
Ferner machte der Kläger geltend, bei seiner Veranlagung sei der falsche Steuersatz angewendet worden. Zutreffend wäre ein milderer Progressionsverlauf "analog dem sog. Splittingtarif" gewesen. Er sei aufgrund der bestehenden Unterhaltspflichten nicht leistungsfähiger als ein Alleinverdiener mit gleichem Einkommen, unterhaltsberechtigter Ehefrau und einem Kind.
Das Einspruchsverfahren ist ohne Erfolg geblieben.
Der Kläger trägt vor, die Ferienaufenthalte seiner Kinder seinen keine Freizeitbetätigungen im Sinne von § 9c Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), denn die Betreuung habe "im Vordergrund" gestanden und sei "der Hauptzweck" gewesen. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden. Gleichwohl seien die diesbezüglichen Aufwendungen anzuerkennen. Soweit der Beklagte bemängele, dass in den übergebenen Belegen keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen seien, verkenne er, dass auch für die Betreuung im Hort oder Kindergarten keine Aufteilung der Entgelte in "Betreuung, Beschäftigung, Unterbringung, Verpflegung und Fahrtkosten" erfolge. Etwaige nicht berücksichtigungsfähige Kosten seien im Übrigen bereits durch die typisierte Kürzung von einem Drittel abgedeckt, die § 9c Abs. 1 EStG vorsehe. Ergänzend werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 2012 (III R 29/11) verwiesen.
Die Schulspeisung werde im Umsatzsteuerrecht als einheitliche Dienstleistung behandelt. Dies sei auch im Einkommensteuerrecht zu beachten, so dass keine Kostenaufteilung erforderlich sei. Ferner sei die Dienstleistung haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.März 2014, VI R 55/12) gelte insofern ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des klägerischen Haushalts. Außerdem betrage die Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule der Kinder lediglich 628 Meter.
Die Versagung des Splittingtarifs verletze den Kläger in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten auf gleichmäßige Steuerbelastung. Zur weiteren Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seine schriftsätzlichen Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 27. Mai 2013 (III B 2/13) zur Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III für das Streitjahr. Ergänzend hat er eine Mehrzahl von Aufsätzen und Abhandlungen über die Lebens- und Finanzsituation Alleinerziehender mit Kindern im Vergleich zu anderen Familienverbänden vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Aufforderung des Gerichts, die hierzu ergangene Entscheidung des BVerfG vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er trägt vor, das BVerfG habe keine Sachentscheidung getroffen und die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Weiter macht der Kläger geltend, die "vom Beklagten erhobene Einkommensteuer" schränke sein Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein. Dieser Grundgesetzartikel sei im EStG nicht ordnungsgemäß zitiert.
Der Kläger beantragt wörtlich,
"den Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 2.999,-- EUR gemindert wird".
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ferienaufenthalte der Kinder des Klägers seien als Freizeitbetätigungen von der Begünstigung des § 9c EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für Freizeitbetätigungen seien bereits durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abgegolten. Eine etwaige zugleich geleistete Betreuung könne nur zum Kostenabzug führen, wenn sie Hauptgegenstand der Dienstleistung sei. Die Ferienaufenthalte seien jedoch durch Aktivitäten der Freizeitgestaltung geprägt gewesen. Der klägerische Vergleich mit einer Kindergarten- oder Hortbetreuung greife nicht, denn die Kinder des Klägers seien bereits im Schulalter gewesen. Aus diesem Grunde sei auch das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 19. April 2012 (III R 29/11) nicht einschlägig, denn auch dort sei es um eine Kindergartenbetreuung gegangen. Auch eine teilweise Anerkennung scheide aus, denn eine Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Aktivitäten sei nur zulässig, wenn entsprechende Beträge in der Rechnung aufgeschlüsselt seien. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Eine Aufteilung im Schätzungswege komme ebenfalls nicht in Betracht, da etwaige Betreuungskosten nicht leicht und objektiv nachprüfbar von Kosten der Unterbringung, Verpflegung und Fahrt zu trennen seien. Bei der Schulfahrt sei zudem davon auszugehen, dass sich der Elternbeitrag auf Fahrt-, Unterkunft- oder Verpflegungskosten beziehe, nicht aber auf Betreuungsleistungen.
Die Berücksichtigung der Schulessen als haushaltsnahe Dienstleistungen scheitere bereits daran, dass der Kläger nur beispielhafte Rechnungen vorgelegt habe. Des Weiteren seien nach dem Gesetzeswortlaut auch nur die Aufwendungen für Dienstleistungen (Zubereitung und Bereitstellung des Essens) begünstigt, nicht aber die Kosten des Essens selbst. Die umsatzsteuerlichen Regelungen seien nicht anwendbar. Darüber hinaus sei die Verpflegung der Kinder auch nicht haushaltsnah erfolgt.
Ein Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs zu Gunsten des Klägers ergebe sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch sei ein solcher aus Art. 6 GG abzuleiten. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie dieser das sächliche Existenzminimum von Kindern gewährleiste und der Belastungssituation Alleinerziehender Rechnung trage. Sofern der Splittingtarif verfassungswidrig sei, folge daraus auch noch keine Gewährung an den Kläger.
Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Oktober 2015 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat die streitigen Abzugsbeträge für Betreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen zutreffend nicht berücksichtigt und die Besteuerung des Klägers rechtsfehlerfrei nach dem Grundtarif durchgeführt.
Der Abzugsbetrag nach § 35a EStG kann für die Schulessen der Kinder nicht gewährt werden.
Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sind bereits durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten (Urteil des BFH vom 19. April 2012, III R 29/11, BStBl. II 2012, 862 m. w. N.).
Des Weiteren erfüllen die exemplarisch vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen des § 35a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG. Danach ist der Anzug nur für Arbeitskosten möglich und der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen (BTDrucks 15/91, 19 ff.), und der herkömmliche Begriff "Rechnung" erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung im Sinne des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen; daher müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (Urteil des BFH vom 29. Januar 2009, VI R 28/08, BStBl. II 2010, 166 m. w. N.). Die vorgelegten Rechnungen enthalten zu den erbrachten Leistungen nur Abkürzungen, die den Inhalt des Leistungsgegenstandes nicht im Einzelnen erkennen lassen. Insbesondere fehlt jegliche Angabe dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Essensabgabe als Bestandteil in die Entgeltabrechnung eingeflossen sein könnte. Die vom Kläger angeführte umsatzsteuerliche Beurteilung ist nicht maßgebend, denn für sie gelten andere gesetzliche Vorgaben. Dies lässt sich auch aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ersehen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 2014, VI R 55/12, BStBl. II 2014, 880 m. w. N.). Die Verpflegung der Kinder in der Schule ist auch funktional nicht dem Haushalt des Klägers zuzuordnen - betrifft sie doch explizit die außerhäusliche Versorgung der Kinder mit Essen und damit gerade nicht eine Verrichtung des klägerischen Haushalts.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen gemäß § 9c EStG sind ebenfalls nicht anzuerkennen.
Gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter anderem bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG). Für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten die Regelungen des § 9c Abs. 1 und Abs. 3 EStG über § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sinngemäß.
Hinsichtlich des Betrages von 133,20 EUR für die Schulfahrt des Kindes H. lassen sich bereits die Abzugsvoraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststellen. Die genannte Schulfahrt begleitete der Lehrer als Betreuungsperson. Anderes hat auch der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Für eine Beaufsichtigung durch das Lehrpersonal entsteht den Eltern der mitfahrenden Kinder jedoch kein gesondert zu vergütender Aufwand. Es handelt sich nicht um entgeltliche Betreuungsleistungen im Sinne von § 9c Abs. 1 EStG. Demgemäß weist das vorgelegte Schreiben auch keine entgeltliche Betreuungsleistung aus. Daher kann dahinstehen, ob das Schreiben überhaupt als Rechnung ausgelegt werden kann oder ob es sich nur um eine Mitteilung über die Art und Weise der Zahlungsabwicklung für den erhobenen Elternbeitrag handelt. Die Nachweisanforderungen des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG sind - neben denjenigen des § 9c Abs. 1 EStG - unabhängig davon nicht erfüllt.
Auch hinsichtlich der Ferienaufenthalte fehlt der Ausweis etwaiger Betreuungsleistungen in einer Rechnung nach Maßgabe von § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG.
In den Schriftstücken, die der Kläger über die Abrechnung der Reiseentgelte vorgelegt hat, sind keine Betreuungsleistungen genannt. Ausweislich des Wortlautes der Rechnungen waren Gegenstand der Entgelterhebung jeweils ausschließlich Leistungen eines Reisevertrages. Abgerechnet wurden mithin reisetypische Erfüllungshandlungen wie die Gewährleistung eines angebotenen Transports der Reisenden samt Gepäck, die Verschaffung von Verpflegung und Unterbringungen während der Reise, die Planung und Organisation des Reiseablaufs sowie die Darbietung versprochener Reiseerlebnisse. Sofern mit der Erbringung der Reiseleistungen auch eine Beaufsichtigung der Kinder einhergegangen sein könnte, lassen die Belege nicht erkennen, dass diese Bedeutung für die Erhebung des Reisepreises gehabt hätte und Bestandteil der Entgeltberechnung geworden wäre.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Behauptung, die Betreuung habe bei den Ferienaufenthalten der Kinder "im Vordergrund" gestanden und sei deren "Hauptzweck" gewesen. Sie kann nicht überzeugen, denn an den streitigen Reisen nahm der Kläger nicht teil und führte auch keine Befragungen der teilnehmenden Personen durch. Solches trägt der Kläger weder vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Die klägerischen Angaben über ein hervorgehobenes Gewicht der Betreuung sind erkennbar Resultat abstrakter Mutmaßungen, die von der persönlichen Einschätzung und Bewertung des Klägers geprägt sind. Sie stellen keine empirisch fundierten Beurteilungen dar, die Grundlage einer richterlichen Überzeugungsbildung sein könnten.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, bei Entgelten für Hort- und Kindergartenbetreuungen fehle eine Kostenaufteilung nach "Betreuung, Beschäftigung, Unterbringung, Verpflegung und Fahrtkosten" ebenfalls. Diese würden jedoch anerkannt. Es handelt sich auch hier erkennbar um Mutmaßungen, die der Kläger ins Ungewisse hinein vorträgt. Dafür, dass Horte und Kindergärten die genannten weiteren Leistungen erbringen und zudem in Rechnung stellen, fehlen jegliche Nachweise, ebenso wie für die Behauptung, etwa berechnete Verpflegungskosten wären gegebenenfalls nicht gesondert ausgewiesen. Des Weiteren stünde auch nicht fest, dass Rechnungen über verschiedenartige Leistungen ohne hinreichende Aufteilung anzuerkennen wären.
Für die ergänzend vorgetragene Auffassung des Klägers, der Gesetzgeber habe mit der Kürzung um ein Drittel der Aufwendungen gemäß §9c Abs. 1 EStG Kostenanteile etwaiger nicht berücksichtigungsfähiger Leistungen erfassen und abgelten wollen, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Die Unternehmungen der Kinder im Rahmen der streitigen Ferienaufenthalte erfüllen auch die Voraussetzungen von Freizeitbetätigungen. Diese sind nach § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG von der Begünstigung ausgeschlossen.
Freizeit wird definiert als Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, die keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit (Duden: Online-Wörterbuch, Sichtwort: Freizeit). Als Freizeit im Sinne von arbeitsfreier Zeit gelten Zeitphasen, über die der Einzelne frei verfügen kann und in denen er frei von bindenden Verpflichtungen ist. Diese Zeit steht für die Erholung von den Anstrengungen beruflicher und sonstiger Obliegenheiten zur Verfügung. Sie wird aber nicht nur dafür, sondern auch für vielfältige andere Aktivitäten genutzt. Den modernen Begriff von Freizeit als arbeitsfreier Zeit hat der Pädagoge Friedrich Fröbel 1823 geprägt. Er bezeichnete damit die Zeit, die den Zöglingen seiner Erziehungsanstalt in Keilhau "zur Anwendung nach ihren persönlichen und individuellen Bedürfnissen freigegeben" war (zum Ganzen: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Stichwort: "Freizeit").
Danach unternahmen die Kinder des Klägers die streitigen Reisen im Rahmen ihrer Freizeit, denn diese fanden während der Ferien und damit in der schulfreien Zeit statt. Sie waren auch nicht Bestandteil der schulischen Bildung. Inhaltlich lagen die dargebotenen Zeitvertreibe ebenfalls im Bereich dessen, was unter einer Freizeitbetätigung verstanden werden kann.
Der Anwendung des Ausschlusstatbestandes "Freizeitbetätigung" in § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG steht ferner nicht entgegen, dass während der streitigen Ferienaufenthalte auch eine Beaufsichtigung der Kinder stattgefunden haben könnte. Die Ausnahmeregelung des § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine solche Betreuung vielmehr voraus. Findet keine Betreuung statt, ist schon der Regeltatbestand von § 9c EStG nicht erfüllt. Eine Ausschlussregelung erübrigt sich insofern.
Dahinstehen kann ferner, ob bei Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, eine Unterteilung ihres Tagesablaufs in einen Pflichten- und Freizeitbereich möglich ist und ob bei einer solchen Unterteilung Hort-, Kindergarten- oder sonstige vorschulische Betreuungen dem Freizeitbereich dieser Kinder zuzuordnen sein könnten. Im Streitfall waren keine vorschulischen Betreuungen zu beurteilen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich für den Streitfall schließlich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 19. April 2012 (III R 29/11, BStBl. II 2012). Dieses betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
Der Kläger kann des Weiteren keine Besteuerung nach Maßgabe des Splittingtarifs beanspruchen. Dieses Begehren hat der Kläger mit der im Streitfall angeführten Argumentation bereits zur Lohnsteuer des Streitjahres gerichtlich geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Entscheidung vom 27. Mai 2013 (III B 2/13, BFH/NV 2013, 1406 m. w. N.) wie folgt gewürdigt:
"Das BVerfG und ihm folgend der BFH in ständiger Rechtsprechung haben die Vereinbarkeit des Splittingverfahrens mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestätigt (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31; Senatsurteil vom 31. Juli 1997 III R 31/90, BFH/NV 1998, 439; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157; vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46; vom 28. Januar 2005 III B 97/04, BFH/NV 2005, 1050; vom 5. August 2011 III B 158/10, BFH/NV 2011, 1870, und vom 17. Oktober 2012 III B 68/12, BFH/NV 2013, 362). Auch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG hat das BVerfG keine Ansatzpunkte für eine Ausdehnung des Splittingvorteils auf die Gruppe der Alleinerziehenden gefunden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; s. hierzu auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 362). Im Übrigen hat es das BVerfG dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, in welchem Regelungsbereich er einer verminderten Leistungsfähigkeit von Alleinerziehenden, die insbesondere durch zwangsläufige Betreuungsaufwendungen ausgelöst werden kann, Rechnung trägt, und dabei die verschiedenen Varianten des Splittings nur als eine unter mehreren möglichen Formen einer steuerrechtlichen Regelung in den Raum gestellt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717). Hat danach der Gesetzgeber eine Leistungsfähigkeitsminderung bei Alleinerziehenden in anderer Form in ausreichender Weise berücksichtigt, folgt daraus, dass sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Zwang ergibt, den aus anderen Gründen gewährten Splittingvorteil auf Alleinerziehende auszudehnen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 362 [BFH 17.10.2012 - III B 68/12]). Des Weiteren hat das BVerfG auch gegen das gesetzliche Konzept, das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen lassen (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C.I.). Entsprechend hat es das BVerfG auch abgelehnt, die Wirkung der unterschiedlichen Tarifvorschriften für zusammenveranlagte und einzeln veranlagte Eltern als Kompensationsmöglichkeit für eine unzureichende steuerliche Erfassung kindbedingter Aufwendungen heranzuziehen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.II.3.). Weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG wurde eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, der sich regelmäßig nach der Lebensstellung der Eltern bestimmt, zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.d). Hieraus hat der BFH gefolgert, dass mit dieser Aussage zugleich die Entscheidung getroffen wurde, dass ein Familiensplitting im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697 [BFH 22.07.1997 - VI R 114/96]). Keine Bedenken hat das BVerfG schließlich auch dagegen erkennen lassen, dass der Gesetzgeber der besonderen Belastungssituation Alleinerziehender durch den in § 24b EStG geregelten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rechnung trägt (s. hierzu im Einzelnen Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2009 2 BvR 310/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1027; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 362 [BFH 17.10.2012 - III B 68/12]). Die vom Kläger dargelegten Gründe lassen keine neuen Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen. Soweit der Kläger darauf hinweist, das BVerfG habe in dem Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) ein Verbot statuiert, wonach die Förderung der Ehe nicht mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einhergehen dürfe, die nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, ist bereits nicht erkennbar, dass das BVerfG als der Ehe vergleichbare Lebensform auch ein Zusammenleben von (alleinstehenden) Elternteilen mit ihren Kindern angesehen haben könnte. Die Entscheidung befasste sich vielmehr allein mit der Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 ([...]). Keine Vergleichbarkeit zwischen Ehegatten und einer Alleinerzieherfamilie vermag der Senat dabei im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Kriterium einer "Gemeinschaft des Erwerbs" zu erkennen. § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet beide Ehegatten in umfassender Weise, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, wobei der angemessene Unterhalt der Familie nach § 1360a BGB alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Demgegenüber statuiert § 1619 BGB für haushaltsangehörige Kinder, die entweder von den Eltern noch erzogen oder zumindest unterhalten werden, eine bloße Mithilfepflicht im Hauswesen oder Geschäft der Eltern. Diese unterliegt zudem erheblichen Einschränkungen, welche sich insbesondere aus dem Alter, den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, dem Vorrang der eigenen Ausbildung des Kindes oder generell aus dem Kindeswohl ergeben können (vgl. etwa v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar --MünchKomm-- zum BGB, § 1619 BGB Rz 19 ff.; zum danach entsprechend eingeschränkten zeitlichen Umfang der Mithilfepflicht vgl. etwa Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 14. August 2009 6 U 118/09, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2010, 156, m.w.N.). Ebenso wenig lässt sich für den Senat aus dem vom Kläger geltend gemachten Kriterium der "partnerschaftlichen Entscheidungsfindung" eine Vergleichbarkeit der Lebensformen der Ehe und der Alleinerzieherfamilie entnehmen. Bei der partnerschaftlichen Entscheidungsfindung in der Ehe geht es um die Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe, sprich die Entscheidung darüber, wie Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zwischen den Ehegatten verteilt werden (s. hierzu § 1356 BGB). Demgegenüber betrifft § 1626 Abs. 2 BGB die gänzlich andere Frage, welchem Leitbild die elterliche Erziehung folgen soll und zielt insoweit darauf ab, das Kind schrittweise auf jene Selbständigkeit und jenes Verantwortungsbewusstsein vorzubereiten, die es bei Volljährigkeitseintritt erreicht haben soll (Huber in MünchKomm zum BGB, § 1626 BGB Rz 61). Die Tatsache, dass darüber hinaus Eltern und ihre Kinder über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen können und zwischen beiden gegenseitige Unterhaltspflichten und Erbansprüche bestehen können, spricht zwar für die vom Kläger angenommene Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern, gibt dieser Verbundenheit aber keinen eheähnlichen Charakter. Zudem ergibt sich auch aus der vom Kläger dargelegten Schlechterstellung von Halbwaisen gegenüber den Kindern, deren Eltern noch leben, kein Bedürfnis für eine erneute Prüfung und Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch den BFH. Der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen einer Alleinerzieherfamilie mit zwei Kindern und einer Alleinverdienerehe mit einem Kind vernachlässigt den Umstand, dass zwischen dem Alleinerzieher und seinen Kindern typischerweise nicht die Gemeinschaft im Erwerb und Verbrauch und die partnerschaftliche Entscheidungsfindung wie in einer Ehe besteht. Anderenfalls müsste --entgegen der geltenden Rechtslage-- auch das Kind der Alleinverdienerehegatten in das Splitting miteinbezogen werden. Insoweit ergibt sich aber aus der Tatsache, dass das BVerfG es dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überlassen hat, die Besteuerung Alleinerziehender alternativ durch eine der verschiedenen denkbaren Formen eines Familiensplittings zu regeln, zugleich, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, die Besteuerung der Alleinerziehenden nur in (einer bestimmten) Form des Familiensplittings durchzuführen. Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass für die vom BVerfG angeführten Gründe für die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Alleinerziehenden und Ehegatten mitentscheidend gewesen sein könnte, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden in der Gesellschaft ist."
Das Gericht schließt sich dieser Würdigung an. Sie wird bestätigt durch die Entscheidung des BVerfG, die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des BFH vom 27. Mai 2013 (III B 2/13) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe keine Sachentscheidung getroffen und die Beschwerde ohne Begründung nicht angenommen. Diese Behauptung kann nicht überzeugen, denn der Kläger hat die Übergabe der Nichtannahmeentscheidung verweigert. Etwas anderes ergibt sich ferner nicht aus den übergebenen Abhandlungen und Aufsätzen über die Lebenssituation und finanzielle Ausstattung Alleinerziehender im Vergleich zu anderen Familienverbänden. Wenn auch eine bessere Unterstützung Alleinerziehender sozial- und gesellschaftspolitisch sinnvoll oder wünschenswert erscheinen könnte, folgt daraus jedoch keine Verfassungswidrigkeit der geltenden - auch steuerlichen - Rechtslage.
Nicht durchdringen kann der Kläger schließlich mit seinem Vortrag, seine Besteuerung schränke sein Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein, und dieser sei im Einkommensteuergesetz nicht ordnungsgemäß zitiert. Es fehlen bereits Ausführungen dazu, inwiefern die klägerische Einkommensbesteuerung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berühren könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Normenkette
§ 9c Abs. 1 EStG § 9c Abs. 3 S. 1 EStG § 32 Abs. 6 EStG