Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
2. Mai 2013
2. Mai 2013
>
Version
7. Dezember 2016
7. Dezember 2016
>
Version
5. April 2017
5. April 2017
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
Fachbeiträge • 43
- 1. PAULY • Rechtsanwälte KölnEingeschränkter ZugriffAdmin Website · www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de · 15. April 2019
- 2. PAULY • Rechtsanwälte KölnEingeschränkter ZugriffAdmin Website · www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de · 19. Mai 2020
- 3. Erneuerbare Energien: Umwelt- und baurechtliche Vorgaben des RepoweringEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 16. Februar 2011
- 4. Gaskrise wird zur EnergiekriseEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 23. Juli 2022
- 5. Änderungsgenehmigung nach §16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchGEingeschränkter ZugriffKupke · www.prometheus-recht.de · 8. Mai 2025
- 6. Windpark Hohfleck: Klage einer Umweltvereinigung teilweise erfolgreichEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 11. Mai 2024
- 7. Anlagengenehmigung nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts für landwirtschaftliche BauvorhabenEingeschränkter ZugriffPk · www.dr-kauch.de · 27. Februar 2020
- 8. Richtwerte bei GasmangellageEingeschränkter ZugriffJakobi · www.prometheus-recht.de · 30. Juni 2023
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/8459 - Verordnung: Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere FeuerungsanlagenBundestag Drucksachen · 18. März 2019
- 2. 19/20714 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/17342, 19/18472, 19/18779 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13398, 19/14623, 19/14939 Nr. 5 - Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes KohleregionenBundestag Drucksachen · 2. Juli 2020
- 3. 19/17342 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 4. 20/3743 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/3497 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 5. 20/1652 - Unterrichtung: Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen Klimaschutz braucht Rückenwind: Für einen konsequenten Ausbau der Windenergie an LandBundestag Drucksachen · 3. März 2022
- 6. 20/3498 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 20. September 2022
- 7. 19/29636 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 8. 19/27672 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem BundeswasserstraßengesetzBundestag Drucksachen · 17. März 2021