BGH, Beschluss vom 25.05.2012 - AK 14/12
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschuldigte wird der Beihilfe zu Mord, versuchtem Mord, schwerem Raub (§§ 27, 211, 22, 249, 250 StGB) und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) beschuldigt. Er soll Mitgliedern des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) u.a. eine Schusswaffe übergeben und weitere Unterstützungsleistungen erbracht haben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Haftbefehl auf, da der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) nicht besteht. Die objektive Förderung der Taten durch die Waffenübergabe ist nicht belegt, und der Beschuldigte hat nachweislich nicht mit der Begehung von Mordanschlägen gerechnet. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft bei Unterstützung terroristischer Vereinigungen ist ein tragfähiger dringender Tatverdacht erforderlich. Die bloße Unterstützung ohne Kenntnis der konkreten terroristischen Zielsetzungen genügt nicht zur Haftrechtfertigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.05.2012 - AK 14/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AK 14/12
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text