BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13
BGH 16. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein unbebautes Grundstück, das von den Beklagten durch unterirdisch verlegte Stromleitungen genutzt wird. Die Leitungen wurden mit Zustimmung des früheren Eigentümers verlegt, ohne dingliche Sicherung. Die Klägerin verlangt die Entfernung der Leitungen von ihrem Grundstück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Störung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs. Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht, da keine dingliche oder schuldrechtliche Verpflichtung vorliegt. Die Gestattung des Voreigentümers bindet die Klägerin nicht. Eine Verwirkung des Beseitigungsrechts tritt nicht ein.

Praxishinweis
Langjährige Gestattung der Grundstücksnutzung durch den Voreigentümer schließt nicht den Widerruf und die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen aus. Eigentümer können Störungen auch nach Verjährung selbst auf eigene Kosten beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 181/13
    Entscheidungsdatum : 15. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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