BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 StR 194/20
LG Münster 12. Dezember 2019
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BGH 14. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er verursachte in suizidaler Absicht bei ca. 125 km/h eine Frontalkollision mit zwei Kraftfahrzeugen, bei der drei Insassen verletzt wurden. Die Verletzungen resultieren unmittelbar aus dem Anstoß durch das Fahrzeug.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen, da die Verurteilung auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährliches Tatmittel) rechtlich zulässig ist. Das Gericht bestätigt, dass die Verletzungen unmittelbar durch den Kontakt mit dem Kraftfahrzeug verursacht wurden, nicht erst durch nachfolgende Sturz- oder Ausweichbewegungen.

Praxishinweis
Bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Tatmittel im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Verurteilung nur möglich, wenn die Verletzungen unmittelbar durch den Fahrzeugkontakt verursacht wurden. Nachfolgende Verletzungen durch Sturz genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 StR 194/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 194/20
    Entscheidungsdatum : 13. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

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