BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R
BSG 8. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Aufnahme der aktiven Kniebewegungsschiene „CAMOPED“ für die Indikation „vordere Kreuzbandruptur“ in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV. Der Beklagte lehnt ab, da der therapeutische Nutzen im ambulanten Bereich nicht hinreichend nachgewiesen sei und keine positive Bewertung der zugrundeliegenden Behandlungsmethode durch den GBA vorliege (§§ 135, 139 SGB V).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die CAM-Schiene eine „neue“ Behandlungsmethode i.S.v. § 135 Abs. 1 SGB V darstellt, die vor Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis einer positiven Methodenbewertung durch den GBA bedarf. Der Beklagte ist verpflichtet, ein entsprechendes Bewertungsverfahren beim GBA einzuleiten.

Praxishinweis
Hilfsmittel, die Bestandteil neuer, noch nicht vom GBA bewerteter Behandlungsmethoden sind, dürfen erst nach positiver GBA-Empfehlung in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. Die GKV-Spitzenverbände müssen bei Zweifeln ein Methodenbewertungsverfahren beim GBA beantragen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 6/14 R
    Entscheidungsdatum : 7. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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