Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2005
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13. Juli 2017
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1. Januar 2018
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17. Juli 2024
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1. Januar 2026
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2. Februar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Fachbeiträge • 30
- 1. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2021
- 2. Kein Meisterstück: Regierungsentwurf eines neuen Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
- 3. Justizcloud für Gerichte und Staatsanwaltschaften nutzenEingeschränkter ZugriffDgkorff · www.grafkerssenbrock.com · 21. August 2026
- 4. Gesetzesentwurf zur Stärkung der digitalen Kommunikation mit der JustizEingeschränkter ZugriffStephanie Quaß · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 5. RefE eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von GerichtsdolmetschernEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 31. Juli 2025
- 6. Elektronische Akte - Einführung an obersten BundesgerichtenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 26. Februar 2020
- 7. Ausgabe 15/2019 v. 18.4.2019Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 8. Ausgabe 5/2020 v. 5.3.2020Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 20/11788 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10943, 20/11309, 20/11468 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 2. 20/9043 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 3. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 4. 20/10943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizBundestag Drucksachen · 8. April 2024
- 5. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024
- 6. 21/1852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des StiftungsregisterrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 7. 21/2461 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts - Drucksache 21/1852 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025
- 8. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026