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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.05.2004 - IXa ZB 80/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IXa ZB 80/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 EUR.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.
Unterschrift
Kreft Raebel Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll