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1. April 2005
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1. Januar 2018
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1.
- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2.
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3.
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Fachbeiträge • 47
- 1. BAG, Urteil v. 25.08.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. August 2022
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2021
- 3. Elektronischer Rechtsverkehr - das beA und der sichere ÜbermittlungswegEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juli 2020
- 4. Die Kindesanhörung in eherechtlichen VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.geissmannlegal.ch · 13. März 2025
- 5. Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG - SchriftformerfordernisEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 28. November 2022
- 6. Erhebung der AktenversendungspauschaleEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 7. Erhebung der AktenversendungspauschaleEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 8. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12203 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen RechtsverkehrsBundestag Drucksachen · 28. April 2017
- 2. 19/31119 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28399 - Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 3. 20/11788 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10943, 20/11309, 20/11468 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 4. 20/9043 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 5. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 6. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026