BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 200/17
AG Neuss 2. Dezember 2016
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LG Düsseldorf 23. August 2017
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BGH 8. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Räumung einer Wohnung, die Beklagte mit Formularmietvertrag anmieteten. Im Vertrag ist ein handschriftlich angekreuzter, unbefristeter Kündigungsverzicht ohne Nennung der Dauer vereinbart. Der Kläger kündigt wegen Eigenbedarfs. Die Vorinstanzen widersprechen sich zur Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil wird wegen Gehörsverletzung aufgehoben, da das Gericht den Vortrag der Beklagten zu Individualvereinbarung und Verhandlungsverlauf unberücksichtigt ließ. Ein dauerhafter individualvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich zulässig (§ 305, § 307, § 138 BGB). Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss über vier Jahre ist unwirksam, hier aber nicht gegeben.

Praxishinweis
Individualvertraglich ausgehandelte dauerhafte Kündigungsverzichte sind grundsätzlich wirksam, sofern keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vorliegt. Bei Formularmietverträgen ist auf die Frage der „Stellung“ der Klausel und den Verhandlungsverlauf zu achten. Gehörsrügen können zur Aufhebung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 200/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 200/17
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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