BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 26/15
LG Köln 17. Juli 2014
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OLG Köln 20. Januar 2015
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BGH 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Liefervertrag über Arzneimittel. Die Vertragsstrafenregelung ist vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt. Streit besteht über die Verwenderstellung der Klägerin und die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel gemäß §§ 305 ff. BGB.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist Verwenderin der vorformulierten Vertragsbedingungen, da sie deren Einbringung in die Verhandlungen initiiert und deren Verwendung verlangt hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einbeziehung erfolgte nicht aufgrund einer freien Entscheidung der Beklagten mit effektiver Mitgestaltungsmöglichkeit. Die Vertragsstrafenklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der pauschale Betrag von 50.000 EUR je Auftrag keine Differenzierung nach Schwere des Verstoßes vorsieht.

Praxishinweis
Verwender vorformulierter Vertragsstrafen müssen sicherstellen, dass der Vertragspartner echte Mitgestaltungsmöglichkeiten erhält, um die Verwenderstellung zu vermeiden. Pauschale Vertragsstrafen ohne Staffelung nach Verstoßumfang sind regelmäßig unwirksam und führen zur Klageabweisung.

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Fachbeiträge3

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 26/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 26/15
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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