BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13
BGH 18. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mietete eine Wohnung mit formularvertraglicher Schönheitsreparaturklausel, die u.a. eine Quotenabgeltung bei vorzeitiger Beendigung vorsah. Die Klägerin forderte Renovierungskosten und Reinigungskosten, die Beklagte bestritt Renovierungsverpflichtungen insbesondere wegen unrenoviert übernommener Wohnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Quotenabgeltungsklauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie dem Mieter bei Vertragsschluss eine unsichere, hypothetische Kostenprognose abverlangen. Die formularmäßige Renovierungspflicht bei unrenoviert übergebener Wohnung benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Schadensersatzansprüche wegen „exzessiven Rauchens“ und Reinigungskosten sind nicht schlüssig dargelegt.

Praxishinweis
Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam und dürfen nicht zur anteiligen Kostenerstattung herangezogen werden. Renovierungspflichten bei unrenoviert übergebenen Wohnungen sind nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam. Bei Schönheitsreparaturen ist der tatsächliche Zustand der Wohnung maßgeblich, nicht starre Fristen oder Quoten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 242/13
Entscheidungsdatum : 17. März 2015
Amtliche Quelle :

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