BGH, Beschluss vom 20.04.2021 - 3 StR 343/20
BGH 20. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte betrieben gemeinsam betrügerische Schlüsseldienstleistungen, wobei der Hauptangeklagte S. die Organisation und Kundenakquise über falsche Angaben leitete. Die Mitangeklagten O., K. und M. führten vor Ort überhöhte und nicht erforderliche Arbeiten aus. O. leitete in vier Fällen Aufträge unentgeltlich an K. weiter.

Entscheidungsgründe
Die Revision des O. führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug setzt Gewerbsmäßigkeit mit eigennützigem Handeln voraus (§ 263 Abs. 5, § 27, § 28 Abs. 2 StGB). O. handelte in den vier Fällen nicht eigennützig, daher nur Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Die Strafzumessung bleibt unverändert.

Praxishinweis
Gewerbsmäßigkeit erfordert stets eigenen Vermögensvorteil; Fehlt dieser, ist nur einfache Beihilfe anzunehmen. Bei Organisationsdelikten kann die Tatmehrheit zu einem Gesamtstrafvorwurf zusammengefasst werden, ohne Rückgriff auf mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.04.2021 - 3 StR 343/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 343/20
    Entscheidungsdatum : 19. April 2021
    Amtliche Quelle :

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