BAG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 AZR 57/17
BAG 21. September 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin kündigt ihr Arbeitsverhältnis eigenständig zum 30. September 2015. Nach wiederholten stationären Behandlungen und Bestellung einer Betreuerin bestreitet diese die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum Kündigungszeitpunkt. Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und vorläufige Weiterbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG gelten nicht für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers, da diese keine arbeitgeberseitigen Kündigungen darstellen. Die Wirksamkeit der Eigenkündigung ist daher ohne Fristbindung zu prüfen. Die tatrichterliche Feststellung einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB ist revisionsrechtlich nicht tragfähig begründet.

Praxishinweis
Eigenkündigungen unterliegen nicht der dreiwöchigen Klagefrist des KSchG. Die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen Geschäftsunfähigkeit ist ohne Fristversäumnis geltend zu machen. Eine vorläufige Weiterbeschäftigung kann auch bei Streit über Eigenkündigungen beansprucht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 AZR 57/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 57/17
Entscheidungsdatum : 21. September 2017
Amtliche Quelle :

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