BGH, Urteil vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18
BGH 30. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein Pferd, bei dem nach Kauf Rippenfrakturen diagnostiziert werden. Sie erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz. Das Berufungsgericht bestätigt Mangel und Rücktritt, der Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da ausgeheilte Rippenfrakturen bei klinisch unauffälligem Pferd keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 437, 323 BGB begründen. Der Verkäufer haftet nur für Krankheiten oder Zustände, die bei Gefahrübergang die Gebrauchstauglichkeit sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen. Die Annahme eines Mangels wegen vergangener, folgenlos ausgeheilter Verletzungen ist rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Bei Tierkauf begründet eine vollständig ausgeheilte Verletzung ohne aktuelle Beeinträchtigung keinen Sachmangel. Rücktrittsansprüche setzen einen zum Rücktrittszeitpunkt bestehenden Mangel voraus. Nacherfüllungsverlangen muss dem Verkäufer eine Untersuchung ermöglichen (§ 269 Abs. 2 BGB).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 69/18
    Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2019
    Amtliche Quelle :

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