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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 72
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BVerwG 9 A 16.15, Urteil vom 15. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 3 C 7.15, Urteil vom 17. März 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. LG Krefeld: Feststellungsklage gegen VW im sog. „Abgasskandal“ zulässig (und begründet)Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 15. August 2017
- 6. KontrollfragenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 7. Kontrollfrage 5Eingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 8. LG Krefeld: Feststellungsklage gegen VW im sog. „Abgasskandal“ zulässig (und begründet)Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 15. August 2017