BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16
OLG München 11. Januar 2016
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BGH 18. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt vom Beklagten, einem selbständigen Reitlehrer, ein Dressurpferd zum Preis von 500.000 EUR. Nach Übergabe wird ein Röntgenbefund festgestellt, der der Kläger als Sachmangel geltend macht und Rücktritt verlangt. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, das Revisionsgericht hob auf.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht verneint einen Sachmangel gem. §§ 434, 437, 90a BGB, da der Röntgenbefund ohne klinische Relevanz vorlag und keine Beschaffenheitsvereinbarung über dessen Abwesenheit getroffen wurde. Zudem handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 13, 14, 474 BGB), da der Beklagte privat und nicht unternehmerisch verkauft. Die Beweislast für Rittigkeitsprobleme bei Gefahrübergang liegt beim Kläger.

Praxishinweis
Ein Röntgenbefund ohne klinische Auswirkungen begründet keinen Sachmangel bei Pferdekauf ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung. Privatverkäufe von selbstgenutzten Pferden sind keine Unternehmergeschäfte, sodass die Verbrauchsgüterkaufregelung und die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht greifen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 32/16
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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