BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
BVerfG 26. Juni 2002
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BVerfG 19. März 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind eingetragene Vereine der Osho-Bewegung, die gegen Äußerungen der Bundesregierung vorgehen, welche sie als „destruktiv“, „pseudoreligiös“ und manipulierend bezeichnen. Streitentscheidend ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinsichtlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die grundsätzliche Informationsbefugnis der Bundesregierung aus Art. 65 GG i.V.m. Art. 4 GG, auch ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung. Die Bezeichnungen „Sekte“, „Jugendreligion“ und „Psychosekte“ verletzen Art. 4 GG nicht. Die Attribute „destruktiv“, „pseudoreligiös“ und der Vorwurf der Manipulation überschreiten jedoch die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität und Zurückhaltung und sind unverhältnismäßig.

Praxishinweis
Staatliche Informations- und Warnungen über religiöse Gemeinschaften sind zulässig, müssen jedoch religiös-weltanschauliche Neutralität wahren. Diffamierende oder pauschal abwertende Begriffe sind unzulässig und können Unterlassungsansprüche aus Art. 4 GG begründen. Eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung für Informationshandeln der Bundesregierung ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 670/91
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2002
Amtliche Quelle :

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