BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
BVerfG 26. Juni 2002

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Sachverhalt
Klägerinnen, Weinkellereien, rügen die namentliche Nennung ihrer DEG-kontaminierten Weine in einer vom Bundesministerium veröffentlichten Liste. Sie sehen hierin Verletzungen von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint Grundrechtseingriffe, da die Veröffentlichung zutreffende, sachliche und marktrelevante Informationen im Rahmen der Staatsleitung der Bundesregierung darstellt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor staatlicher Informationsarbeit, die der Markttransparenz dient und keine Verzerrung der Marktverhältnisse bewirkt. Art. 14 GG ist nicht verletzt, da keine Eigentumsposition, sondern nur Absatzchancen betroffen sind. Die Kompetenz der Bundesregierung zur Informationsarbeit ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Staatliche Warnungen mit namentlicher Nennung von Unternehmen sind zulässig, wenn sie sachlich, richtig und im Rahmen der Staatsleitung erfolgen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor negativen Marktfolgen staatlicher Informationsmaßnahmen, sofern keine unzulässige Marktverzerrung vorliegt.

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Fachbeiträge14

  • 1Verfahrensinformation zu 1 C 13.14Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 3Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 558/91
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2002
Amtliche Quelle :

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